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   LG Berlin, 12.11.2009 - 27 S 8/09   

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LG Berlin, 12.11.2009 - 27 S 8/09 (https://dejure.org/2009,38793)
LG Berlin, Entscheidung vom 12.11.2009 - 27 S 8/09 (https://dejure.org/2009,38793)
LG Berlin, Entscheidung vom 12. November 2009 - 27 S 8/09 (https://dejure.org/2009,38793)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.05.2009 - VI ZR 174/08

    Gebührenrechtliche Situation einer Abmahnungen wegen der Verletzung des

    Auszug aus LG Berlin, 12.11.2009 - 27 S 8/09
    Die Kammer hält angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, WRP 2009, 992 [BGH 26.05.2009 - VI ZR 174/08] -996, zit. nach juris Rdnr. 23; BGH, GRUR 2008, 367, [BGH 04.12.2007 - VI ZR 277/06] zit. nach juris Rdnr. 14) ihre frühere Rechtsprechung, wonach es sich bei der Geltendmachung von mehreren separaten Unterlassungsansprüchen gegenüber - wie vorliegend - zwei verschiedenen Unterlassungsschuldnern per se um verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten handelte, nicht länger aufrecht.

    Soweit die Kammer noch mit Urteil vom 31. März 2009 - 27 S 14/08 hiervon ausgegangen ist, hält sie an dieser Rechtsprechung nicht weiter fest: Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen ( BGH, WRP 2009, 992 [BGH 26.05.2009 - VI ZR 174/08] -996, zit. nach juris Rdnr. 25), so dass es unerheblich ist, dass gegen die Beklagten jeweils verschiedene Unterlassungsansprüche ("Gegenstände") geltend gemacht werden.

    Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit als Voraussetzung einer einheitlichen Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG ist es nicht erforderlich, dass Identität der Gegenstände vorliegt bzw. der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat ( BGH, WRP 2009, 992 [BGH 26.05.2009 - VI ZR 174/08] -996, zit. nach juris Rdnr. 25).

    Maßgebend ist allein, ob der Rechtsanwalt die Ansprüche gegen die verschiedenen Störer derart einheitlich bearbeiten kann, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen - zum Beispiel in einem einheitlichen Abmahnschreiben - geltend gemacht werden können ( BGH, WRP 2009, 992 [BGH 26.05.2009 - VI ZR 174/08] -996, zit. nach juris Rdnr. 26; Kammer , Urteil vom 8. September 2009 - 27 O 433/09 -).

    Dabei sind entscheidend die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse ( BGH, WRP 2009, 992 [BGH 26.05.2009 - VI ZR 174/08] -996, zit. nach juris Rdnr. 24).

    Die Frage, wann getrennt erfolgte Abmahnungen "eine Angelegenheit" darstellen, ist im Sinne einer ausreichenden Orientierungshilfe durch den Bundesgerichtshof aber durch die Entscheidung vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 -, WRP 2009, 992 [BGH 26.05.2009 - VI ZR 174/08] -996, hinreichend geklärt, auch wenn sich die Entscheidung explizit nur mit der Frage auseinandersetzt, was bei getrennter Abmahnung von Wort- und Bildnisberichterstattung zu gelten hat.

  • LG Berlin, 31.03.2009 - 27 S 14/08

    Presserechtliche Unterlassungsansprüche gegenüber Autor und Verlag betreffen

    Auszug aus LG Berlin, 12.11.2009 - 27 S 8/09
    Soweit die Kammer noch mit Urteil vom 31. März 2009 - 27 S 14/08 hiervon ausgegangen ist, hält sie an dieser Rechtsprechung nicht weiter fest: Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen ( BGH, WRP 2009, 992 [BGH 26.05.2009 - VI ZR 174/08] -996, zit. nach juris Rdnr. 25), so dass es unerheblich ist, dass gegen die Beklagten jeweils verschiedene Unterlassungsansprüche ("Gegenstände") geltend gemacht werden.

    Soweit der Kläger geltend macht, dass ein getrenntes Vorgehen zumindest zweckmäßig gewesen sei, weil dies im Hinblick auf den unterschiedlichen Gang, den das Verfahren nehmen könne - hier allerdings nicht einmal nahm -, übersichtlicher sei, greift diese Ansicht, die die Kammer vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 2009 in der Sache 27 S 14/08 noch vertreten hat (Urteil vom 31. März 2009, Seite 5) vorliegend schon deshalb nicht ein, weil es hier lediglich um die Gebühren für das vorgerichtliche Abmahnschreiben geht und es den Prozessbevollmächtigten des Klägers unbenommen geblieben wäre, die Angelegenheit für den Fall, dass diese sich bezüglich der beiden Beklagten unterschiedlich entwickelt hätte, nachträglich zu trennen.

  • BGH, 04.12.2007 - VI ZR 277/06

    Getrennt erfolgte Abmahnungen wegen Verletzung des Allgemeinen

    Auszug aus LG Berlin, 12.11.2009 - 27 S 8/09
    Die Kammer hält angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, WRP 2009, 992 [BGH 26.05.2009 - VI ZR 174/08] -996, zit. nach juris Rdnr. 23; BGH, GRUR 2008, 367, [BGH 04.12.2007 - VI ZR 277/06] zit. nach juris Rdnr. 14) ihre frühere Rechtsprechung, wonach es sich bei der Geltendmachung von mehreren separaten Unterlassungsansprüchen gegenüber - wie vorliegend - zwei verschiedenen Unterlassungsschuldnern per se um verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten handelte, nicht länger aufrecht.
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus LG Berlin, 12.11.2009 - 27 S 8/09
    Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts aber nur dann, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Bestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen (Thomas/Putzo-Reichold, ZPO , 26. Auflage, § 543 Rdnr. 4a), weil eine richtungweisende Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt ( BGH, NJW 2002, 3029 [BGH 04.07.2002 - V ZB 16/02] ).
  • LG Berlin, 08.09.2009 - 27 O 433/09

    Wenn der Rechtsanwalt im Blog namentlich benannt wird

    Auszug aus LG Berlin, 12.11.2009 - 27 S 8/09
    Maßgebend ist allein, ob der Rechtsanwalt die Ansprüche gegen die verschiedenen Störer derart einheitlich bearbeiten kann, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen - zum Beispiel in einem einheitlichen Abmahnschreiben - geltend gemacht werden können ( BGH, WRP 2009, 992 [BGH 26.05.2009 - VI ZR 174/08] -996, zit. nach juris Rdnr. 26; Kammer , Urteil vom 8. September 2009 - 27 O 433/09 -).
  • LG Berlin, 19.03.2009 - 27 O 1234/08

    Niedrigerer Streitwert bei Online-Publikationen

    Auszug aus LG Berlin, 12.11.2009 - 27 S 8/09
    Die Klägervertreter haben hierzu nämlich nicht ansatzweise etwas Substanzielles vorgetragen (vgl. dazu auch Urteil der Kammer vom 19. März 2009 - 27 O 1234/08 -, Seite 14).
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